Änderungsvorschläge des ÖJV-BB zur Jagdverordnung Brandenburg

Änderungsvorschläge des Ökologischen Jagdvereins Brandenburg-Berlin (ÖJV-BB) zur Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

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Mit deutlichen Worten hat die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Hanka Mittelstädt anlässlich der Vorstellung des Waldzustandsberichts die Dringlichkeit des Waldumbaus in Brandenburg beschrieben und dabei die zentrale Rolle der Jagd und der Jäger wie auch der Waldbesitzer hervorgehoben: „Um eine großflächige Naturverjüngung zu erreichen, brauchen wir daher ein konsequentes Jagdmanagement und die Mithilfe von 100 000 Privatwaldbesitzenden beim Waldumbau in Brandenburg“. Das Jagdrecht in Brandenburg behindert an vielen Stellen das Erreichen dieses politisch gesetzten Ziels. Nur wenn Jagd die ihr gestellte gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrnimmt und sich erkennbar in den Dienst des Gemeinwohls stellt, kann sie ihre gesellschaftliche Akzeptanz auf Dauer erhalten. Ein von den Interessen privater Freizeitjagd dominiertes Jagdwesen ist nicht zukunftsfähig. Der ÖJV-BB schließt sich in diesem Grundgedanken ausdrücklich der Stellungnahme der Grünen Liga zur DVO an.

Im Einzelnen macht der ÖJV folgende Vorschläge:

  • Zu § 1: Die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken muss auf deutlich unter 75 ha herabgesetzt werden. Damit bekommt wenigstens ein Teil der von der Ministerin erwähnten 100 000 Waldbesitzer das Schlüsselinstrument Jagd wieder in die eigenen Hände.
     
  • Zu § 3: Der Einsatz von Nachtzieltechnik muss auch bei der Jagd auf wiederkäuendes Schalenwild für die Zeiträume eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang und eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang erlaubt werden. Damit ist dem Nachtjagdverbot des Bundesjagdgesetzes und des Jagdgesetzes für Brandenburg entsprochen. Die Erlaubnis muss auch in dem Fall erteilt werden, dass die Untere Jagdbehörde zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd auf Schalenwild befristet erlaubt (§26 BbgJagdG). Bei Sicherheit, Effizienz und Tierschutz wird damit eine deutliche Verbesserung erreicht und dem § 4 des Tierschutzgesetzes entsprochen, weil die Nachtzieltechnik in der frühen und späten Dämmerung sowie nachts das Beste zur Verfügung stehende Mittel ist, bei der Tötung eines Wirbeltieres im Rahmen weidgerechter Jagd nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zu verursachen.

    Beim Verbot nicht unversehrt fangender Fallen muss es aus Artenschutz- und Tierschutzgründen bleiben.
     
  • Zu § 4: An der Definition einer erhöhten Wildschadenssituation darf nichts geändert werden. Der ÖJV-BB schließt sich hier der Begründung der Grünen Liga an. Es muss dabei bleiben, dass Abschusspläne für die AK 0 und 1 und bei erhöhtem Wildschaden für alles weibliche Rot-, Dam- und Muffelwild als Mindestabschusspläne erlassen werden. Schwarzwild kann ohne Abschussplan bejagt werden (Bürokratieabbau!).
     
  • Zu § 5: Der ÖJV-BB tritt für eine einheitliche Jagdzeit für alles wiederkäuende Schalenwild unabhängig von Geschlecht und Altersklasse ein. Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
    • Jagdzeit für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild:
      1. April bis 15. Mai und 1. August bis 31. Januar.
       

Der zeitige Beginn der Frühjahrsjagd und der Januar als erfahrungsgemäß besonders günstiger Drückjagdmonat lassen es zu, dass die notwendigen Eingriffe in den Wildbestand in kurzen aber wirkungsvollen Jagdintervallen erfolgen können. Die lange Jagdpause im Frühsommer entspricht wildbiologischen Erkenntnissen und den Notwendigkeiten des Tierschutzes in der Zeit der Jungenaufzucht. 

Schwarzwild kann, wenn erforderlich, ganzjährig bejagt werden. Für Bachen, die nicht mehr von der Muttermilch abhängige Frischlinge führen, gilt der Muttertierschutz nicht.

Die Jagdzeit für den Feldhasen muss auf den 31. Januar ausgedehnt werden, um ihn in der gesamten Drückjagdsaison, während der er ohnehin mit beunruhigt wird, bei entsprechender Schadenslage auch erlegen zu können. 

Stockente und Nilgans müssen die gleiche Jagdzeit haben (1. September bis 31. Januar) weil die Nilgans zoologisch den Enten näher, steht als den Gänsen und für sie die Jagdbeschränkungen bei den ziehenden Gänsearten im Herbst irrelevant sind. Entenarten außer der Stockente brauchen in Brandenburg keine Jagdzeit, ebenso wenig Möwen. Auch der Baummarder ist als geschützte Art von der Jagd zu verschonen.

Eckhard Fuhr
Vorsitzender
eckhard.fuhr@oejv.de 
0151-54401200