Der Abschuss von Wölfen darf nur Ergänzung des Herdenschutzes sein

Bild zu: Der Abschuss von Wölfen darf nur Ergänzung des Herdenschutzes sein
Quelle: ÖJV Bund

Keine allgemeine Quotenjagd auf den Wolf

 

Der Ökologische Jagdverband Deutschland hat zum Referentenentwurf zur Übernahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz eine Stellungnahme abgegeben. Darin heißt es:

Auch 25 Jahre nach dem Beginn der Wiederbesiedlung Deutschlands durch den Wolf gibt es noch kein breit akzeptiertes Managementsystem für diese Tierart. Ziele jeglichen Wolfsmanagements müssen sein:

  • die Erhaltung der Art Wolf in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand;
  • die Erhaltung, Stärkung und Ausweitung extensiver Weidetierhaltung aus ökologischen, kulturellen und sozialen Gründen und deshalb die Minimierung von Schäden an Weidetieren durch den Wolf;
  • die Verhinderung der Gefährdung von Menschen;
  • die Stärkung der Akzeptanz großer Beutegreifer in unseren Kulturlandschaften bei der Bevölkerung durch Information, Aufklärung und entschlossenes Eingreifen der Behörden in Konfliktsituationen.

Der ÖJV begleitet konstruktiv den Versuch, diese Ziele nunmehr im Rechtsrahmen des Bundesjagdgesetzes zu erreichen. Der ÖJV begrüßt es ausdrücklich, dass der Gesetzgeber weiterhin den Herdenschutz und dessen Förderung als Grundlage des Wolfsmanagements betrachtet. Bejagung kann Herdenschutz nicht ersetzen. Es ist aber auch anzuerkennen, dass die Wirksamkeit von Herdenschutz in bestimmten Situationen nur gewährleistet werden kann, wenn er von jagdlichen Maßnahmen flankiert wird.“

Da die Jagd bis auf das Recht der Jagdscheine Ländersache ist, hat der Bund keine wirklich durchgreifenden Regelungskompetenzen. Er kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung allerdings Anstöße geben. Alle Bundesländer haben zu erkennen gegeben, dass sie in Sachen Wolf auf einen solchen Anstoß des Bundes warten und bereit sind, ihm vorerst zu folgen, um aus der gegenwärtigen Blockade herauszukommen. Die entscheidende Frage ist, wie ein „regionales Bestandsmanagement“ in den vom Gesetzentwurf geforderten „revierübergreifenden Managementplänen“ ausgestaltet ist. 

Die Grundforderungen des ÖJV an ein Bestandsmanagement lauten:

Der Zusammenhang zwischen regionalen Eingriffen in den Wolfsbestand und dem Schadensgeschehen darf nicht verloren gehen. Es dürfen nur dort - ähnlich wie in der Schweiz – Regulierungen vorgenommen werden, wo ein besonders hoher Schadensdruck festgestellt wird und die Aussicht besteht, ihn durch Bestandsreduktion   nachhaltig zu reduzieren. 

Das wiederum setzt ein qualifiziertes Monitoring der Rudel und ihres Verhaltens voraus. Das Verwaltungspersonal der Jagdbehörden kann das nicht leisten. Auch die Jagdausübungsberechtigten sind darauf nicht vorbereitet. Die Expertise der bisher mit dem Wolfsmonitoring befassten Fachbehörden in den Ländern und im Bund bleibt unverzichtbar und muss eingebunden werden. 

Regionales Bestandsmanagement darf deshalb auch nie die Form einer allgemeinen Quotenjagd annehmen. 

Der Wolf muss zum Gegenstand der Jägerausbildung und der Jägerprüfung werden. Der Bund hat hier seine die Jagdscheine betreffende Kompetenz anzuwenden und entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien zu erlassen. 

Sonderregelungen zum Wolf fügt der Referentenentwurf als §§ 22a bis 22d ins Bundesjagdgesetz ein.

Der Wolf erhält, unter der Voraussetzung, dass er sich in günstigem Erhaltungszustand befindet und ein Managementplan existiert, eine Jagdzeit vom 1. September bis 28. Februar. Der ÖJV lehnt diese Jagdzeit ab. Bestandsregulierungen sollen die Rudelstrukturen nicht zerstören. Es geht also vorrangig um den Abschuss von Jungtieren. Die sind im Sommer und Herbst, nicht aber im Winter von den Alttieren zu unterscheiden. Eine Jagdzeit von August bis Oktober wäre sinnvoll. 

Bei Entnahmen von Problemwölfen nach Übergriffen sieht der Referentenentwurf einen Radius von 20 km um den Schadensort und einen Zeitraum von sechs Wochen vor, in denen dann jeder Wolf geschossen werden kann, bis der „Richtige“ getroffen ist. Das entspricht im Grundsatz den jetzt schon gültigen Regelungen. Allerdings ist der Radius 20 km viel zu groß. Er sollte auf 5 km begrenz werden, was für die Erlegung am Riss genügt. Die zuständige Jagdbehörde sollte im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde darauf hinwirken, dass der Schadwolf am Riss abgepasst werden kann. 

Nach § 22b erhält die „zuständige Behörde“ die Befugnis, Weidegebiete auszuweisen, in denen Herdenschutz nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand betrieben werden kann. Dort soll der Wolf gejagt werden können, auch wenn kein günstiger Erhaltungszustand vorliegt. Der ÖJV lehnt diese Regelung als zu weit gehend ab. Jagdliche Eingriffe, die nicht unmittelbare Reaktionen auf Schadensereignisse sind, also jede proaktive Bejagung, müssen an den günstigen Erhaltungszustand geknüpft sein. Der Bund muss außerdem für die Bestimmung nicht schützbarer Weidegebiete genauere Kriterien festlegen und vor allem das Verfahren einschließlich der Beteiligung unterschiedlicher Interessengruppen bei der Ausweisung solcher Gebiete regeln. 

Der ÖJV begrüßt ausdrücklich, dass das Handelsverbot für den Wolf nach der Bundesartenschutzverordnung weiterhin gilt. Er hält es darüber hinaus aber für nötig, dass im Bundesjagdgesetz für den Wolf ausdrücklich eine Ausnahme vom Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigten formuliert wird.

Autoren: Dr. Wolfgang Kornder und Eckhard Fuhr

Download der Pressemitteilung